Kiekemal, redux: Verdict, part 2

Date: 2024-08-02 08:47 pm (UTC)
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From: [personal profile] mildred_of_midgard
And part 2, with humble thanks from Royal Detective to Royal Reader:

Wenn nun gleich die mehresten dieser Vergehungen, in billiger Erwegung derer, in unserm vorstehenden alleruntertänigsten Vortrage dabei angemerkten Umstände, als fehler der Einsicht, oder Nachlässigkeiten, und Unbesonnenheiten, die, so viel constiret, keine sonderlich schädliche Folgen gehabe haben, mit einem Verweise sattsam verbüßet sein möchten; So verhält es sich doch mit denen Begünstigungen sub Nummers 3, 8, 9, 16, 17, 19, 22, 23, et 32, und vornehmlich denen sub No 3 et 32 offenbar anders, indem bei denenselben eine wissentliche Hndansetzung der teuer geleisteten Pflicht unläugbar zu Tage lieget, ungeachtet in der Bestimmung der Strafe darauf, dass einesteils eine, durch die Begünstigungen sub Nummers 16, 17, 19, 22, 23, et 32, angerichtete Verkürtzung des höchsten Königlichen Interesse nicht ist ausgemittelt worden, andern teils aber der Pfeiffer einen beinahe Vier-Järigen Arrest bereits erlitten hat, billig gesehen werden muss; Und da er sind wir der allerunterthöugsten Rechtlichen Memung.

Dass der Krieges-Rat Johann Friedrich Pfeiffer seines dienstes, als Krieges- und DomainenRat, zu entsetzen, daneben ihm der bisherige fast Vier-Jährrige Arrest zur Strafe zu rechnen, und er außerdem annoch mit enen Zwei-Jährigen Vestungs-Arreste zu bestrafen, nicht minder derselbe schuldig, die von dem Förster Schlick, und dem Schultzen zu Bantzendorff zum Geschenke empfangenen Gelder mit Einhumdert Reichstaler, desgleichen die von dem Entreprenneur zu Hermsdorff, und dem gewesenen Land-Rate von Graevenitz geschenkten Jungen Wein-Stöcke, und Pflaumen-Bäumrauch Zwei Kutsch-Pferde, nach ihrem allenfalls eidlich zu manifestiren den Werte dem Fisco heraus zugeben; diesemnächst, bei der Aufhebung derer Erb-Verschreibungen über das Friedrichshagensche Schultzen-ericht, und das Etablissement, Marienthal es zu lassen, und, so viel den, der EtablissementsCasse zu ersetzenden Defect, und die deshalb angelegte Berechnung betrifft,

I. Bei der Einnahme

Ad Nummer 4 die von der Commission dem Pfeiffer unter dem Nahmen des, zu dem Friedrichshagenschen Schultzen-Gerichte übermäßig genommenen Holtzes gerechneten 557 Reichstaler zu streichen, mithin die Einnahme, oder das von dem Pfeiffer gehörig nachzuweisende, oder zu erstattende Quantum überhaupt auf 19975 Reichstaler 8 Groschen 6 Denarii festzusetzen.

II. Bei der Ausgabe

a) von Friedrichshagen,

ad Nummer 1 Lit a et b ingleichen ad Nummer 3, Lit a, d, e, h, et K, wegen des Strohes, und Rohres, auch derer Mauer-Steine, ungleichen wegen des Fuhr-Lohns des Bau-Holtzes, derer Latt-Stamme, des rindschäligen Holtzes, des Strohes, und derer Mauer-Steine, nicht minder bei der Ausgabe

b) von Gosen,

ad Nummer 3 Lit a, e, f, et i, betreffend das Fuhr-Lohn des Bau-Holtzes, des rindschäligen Holtzes, derer Dach-Spone, und derer Mauer-Steine, schlechterdings die Hildebrandsche Revision zum Grunde zu legen, und Vermöge derselben die beregten Kosten mit 1396 Reichstaler 1 Groschen 6 Denarii 336 Reichstaler 14 Groschen 516 Reichstaler 9 Groschen 191 Reichstaler 6 Groschen 46 Reichstaler 18 Groschen 181 Reichstaler 16 Groschen und 84 Reichstaler 3 Groschen 6 Denarii 506 Reichstaler Groschen 118 Reichstaler 8 Groschen 225 Reichstaler, und 46 Reichstaler 16 Groschen zu passiren, mithin an beiden Orten nach der Pfeifferschen Rechnung, nämlich bei Friedrichshagen auf 7525 Reichstaler 12 Groschen 10 Denarii und bei Gosen auf 4372 Reichstaler 1 Groschen die Ausgabe weiter festzusetzen;

c) bei der fernern Ausgabe ad No 5 wegen derer so genannten Espions- und Transport-Kosten dem Pfeiffer die Beibringung favorabler Allerhöchster Könglichen Ordres freizulassen, und

d) in Ansehung derer zur Compensation, und Zalung angewiesenen Vosten, ad Nummer 1 der Pfeiffer mit dem LaufPretio derer 2550 Reichstaler und dem Capitale von dem Zinse, womit sein Eigentum, exclusive der Mühle ist beschweret worden, bis 4 pro Cent Statt derer so genannten Friedrichshagenschen Meliorationen zufrieden zu sein schuldig, und selbige nach der aufgenommenen Taxe erstattet zu verlangen nicht befugt, Ad Nummer 6 demselben die auf 577 Reichstaler hoch angegebene, und ad Depositum genommene Besoldung, und ad Nummer 7 gleichergestalt die auf 127 Reichstaler liquidirten rückständigen Diaeten, falls er sich zu denen letztern gebührend, und gehörigen Orts legitimiret, auszuzahlen, oder zu gute zu rechnen.

ad Nummer 8 demselben das von der Hartmannsdorfschen Administration ihm zu vergütigende Quantum von der Cassen-Schuld abzuziehen, und ad Nummer 9 wegen des Etablissements Marienthal, wen voher zu mehrern Sicherheit der Administrator Mund die abgelegte Rechnung in Einmahme und Ausgabe, und der Pfeiffer sein Anführen, dass er dem Mund zu der Marientalschen Wirtschafft 3485 Reichstaler 10 Groschen 9 Denarii wirklich bar hergegeben, desgleichen die vier, von Friedrichshagen geschickten Pferde lediglich zu solcher Wirtschaft gebrauchet worden, eidlich bestärcket haben werden, dem Pfeiffer gegen Ablieferung derer sämtlichen in der Ausgabe angerechneten Inventarien-Stücke, in so fern solche nicht in der Marienthalschen Wirtschaft consumiret worden, oder des daraus gelöseten Geldes, falls selbige noch nicht geschehen sein möchte, die desfals angewendeten Kosten nach der eingereichten Administrati ons-Rechnung mit drei Tausend Vierhundert Ein und Zwantzig Reichstaler 19 Groschen 9 Denarii zu erstätten, oder abzurechnen, hierneben dem Pfeiffer wegen des vermeintlich unrechtmäßigen Verkaufs seines Weinbergs bei Köpenick, fälls er damit auszukommen sich getrauet, wieder diejemgen, die er deshalb responsable zu sein glaubt, so wie dem Fisco wegen der angeblichen Verkürtzung des höchsten Königlichen Interesse bei denen auf Entreprise ausgetanen Bauten derer Spinner-Dörfer, im Fall er Grund dazu zu haben vermeinen möchte, wieder den Pfeiffer, und wegen der bei Blaulbeerwalde sich findenden Ubermaße wieder den jetzigen Besitzer, und Entreprenneur quaevis Competentia in separato, et Foro Ordinario vorzubehalten, indessen der Pfeiffer sich nicht entbrechen könne, Zwei Drittel derer sämtlichen nötigen und mützlichen Untersuchungs-osten, wenn solche vorher liquidiret, und ordentlich festgesetzet sein werden, desgleichen allen die Gebühren dieses Gutachtens, a Ein hundert Reichstaler, letztere an die hiesige Kammer-Gerichts-PportulnCasse, unter Adresse des Secretarii und Registratoris Sproegel zu entrichten.

Von Rechts Wegen.

Überlassen jedennoch alles dieses lediglich Euer Königlichen Majestaet allerhöchsten Ermessen, und ersterben in tiefster Erniedrigung

Allerdurchlauchtigster Großmächtigster König, Allergnädigster Herr Euer Königliche Majestät alleruntertänigsttreugehorsamste

Zum Criminal-Senat verordnete Directores und Räte,


...names of members of the Kriminal Senat in varying degrees of legibility.

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